Wohn- und Teilhabegesetz (WtG)
Wohngruppenzuschlag § 38a SGB XI
Diese Informationen sind für Pflegedienste wichtig, die Pflegebedürftige in WG's betreuen.
Der durch das PNG geschaffene Anspruch auf Wohngruppenzuschlag gem. § 38 a SGB XI ist aufgrund des Rundschreibens II Nr. 6 aus 2012 der Senatsverwaltung für Soziales Gegenstand von Begehrlichkeiten der Bezirksämter geworden. Dort wird die Auffassung vertreten, der Wohngruppenzuschlag sei auf die Hilfe zur Pflege anzurechnen. Der Pflegedienst habe den Wohngruppenzuschlag bei der Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger in Abzug zu bringen. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X solle der Sozialhilfeträger bei der zuständigen Pflegekasse stellen.
Inzwischen gehen nun diverse Bezirksämter dazu über, den Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,00 € von den Abrechnungen der Hilfe zur Pflege abzuziehen, obwohl die Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag noch gar nicht bewilligt hat und auch der Bedarfsfeststellungsbescheid zur Hilfe zur Pflege nicht geändert worden ist.
Dieses Vorgehen der Sozialämter ist rechtswidrig. Die Pflegedienste bzw. die betroffenen Leistungsempfänger sollten wie folgt vorgehen:
1. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse noch nicht bewilligt worden, wird aber vom Sozialamt bereits von der Abrechnung der Hilfe zur Pflege abgezogen - Der Bewilligungsbescheid des Sozialamtes ist noch nicht geändert worden:
Handlungsempfehlung:
Der Pflegedienst fordert unter Fristsetzung von 7 Tagen die Vergütung für die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß Abrechnung ohne Abzug des Wohngruppenzuschlags ein - Nach fruchtlosem Fristablauf wird beim Sozialgericht die Vergütung eingeklagt.
2. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse noch nicht bewilligt worden, wird aber vom Sozialamt bereits von der Abrechnung der Hilfe zur Pflege abgezogen - Der Bewilligungsbescheid des Sozialamtes ist entsprechend um 200,00 € gekürzt worden:
Handlungsempfehlung:
Der Leistungsempfänger legt gegen die Kürzung des Bewilligungsbescheids Widerspruch beim Sozialamt ein und beantragt ggf. beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz, weil er den WGZ noch gar nicht erhält und er mit der reduzierten Kostenübernahme notwendige Hilfe zur Pflege nicht mehr erhalten kann.
3. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse bewilligt worden - Das Sozialamt kürzt daraufhin den Bewilligungsbescheid entsprechend um 200,00 €:
Handlungsempfehlung:
Der Leistungsempfänger legt gegen die Kürzung des Bewilligungsbescheids Widerspruch beim Sozialamt ein und beantragt ggf. beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz, mit der Begründung, dass er den Wohngruppenzuschlag allein für organisatorische und verwaltende Tätigkeit einsetzt (Vertrag mit dem Pflegedienst!) und daher eine Überschneidung des Wohngruppenzuschlags mit Leistungskomplexen der Hilfe zur Pflege nicht vorliegt. - Mit der reduzierten Kostenübernahme kann er notwendige Hilfe zur Pflege nicht mehr erhalten.
4. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse bewilligt worden – Das Sozialamt hat den Bescheid zur Hilfe zur Pflege nicht abgeändert, zieht jedoch bereits aus der Abrechnung des Pflegedienstes 200,00 € für den Wohngruppenzuschlag ab:
Handlungsempfehlung:
Der Pflegedienst fordert unter Fristsetzung von 7 Tagen die Vergütung für die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß Abrechnung ohne Abzug des Wohngruppenzuschlags ein - Nach fruchtlosem Fristablauf wird beim Sozialgericht die Vergütung eingeklagt. Grund: Für eine Kürzung der Abrechnungen besteht keine Rechtsgrundlage. Die Leistungen wurden auf der Grundlage laufender Bewilligungsbescheid zur Hilfe zur Pflege erbracht. Die Leistungen, die mit dem Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse finanziert werden, überschneiden sich aufgrund der Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Pflegedienst nicht mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege. Ein Vergütungsabzug ist daher nicht gerechtfertigt.
Für Rückfragen zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen, die unser kooperierende Rechtsanwalt Herr Dr. Groß zusammengestellt hat, können Sie sich auch gerne direkt an Herrn Dr. Groß wenden.
Wir bemühen uns, parallel die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu überzeugen, durch ein neues rechtskonformes Rundschreiben an die Bezirke rechtskonformes Handeln wiederherzustellen. Auf Anforderung (per Fax / E-Mail) senden wir Ihnen einen Vertragsentwurf für die Vereinbarung der organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten zu. Dieser Vertrag muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Wohngruppenzuschlages abgeschlossen sein.
Hinsichtlich der Antragstellung bei den Pflegekassen gab es in den letzten Monaten viele Unsicherheiten. Einige Pflegekassen verlangten Angaben, die teilweise erheblich über die gesetzlich notwendigen hinausgingen. Uns liegt hierzu eine Stellungnahme des Beauftragten für Datenschutz Informationsfreiheit vor, die sehr aufschlussreich ist. Sie erhalten diese bei Anforderung per Fax.
Antrag auf zusätzliche Leistungen 225 kB
Vereinbarung über Organisations- und Verwaltungsleistungen in Wohngemeinschaften 38 kB
Anforderungsbogen (Antwortfax) 167 kB
Der durch das PNG geschaffene Anspruch auf Wohngruppenzuschlag gem. § 38 a SGB XI ist aufgrund des Rundschreibens II Nr. 6 aus 2012 der Senatsverwaltung für Soziales Gegenstand von Begehrlichkeiten der Bezirksämter geworden. Dort wird die Auffassung vertreten, der Wohngruppenzuschlag sei auf die Hilfe zur Pflege anzurechnen. Der Pflegedienst habe den Wohngruppenzuschlag bei der Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger in Abzug zu bringen. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X solle der Sozialhilfeträger bei der zuständigen Pflegekasse stellen.
Inzwischen gehen nun diverse Bezirksämter dazu über, den Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,00 € von den Abrechnungen der Hilfe zur Pflege abzuziehen, obwohl die Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag noch gar nicht bewilligt hat und auch der Bedarfsfeststellungsbescheid zur Hilfe zur Pflege nicht geändert worden ist.
Dieses Vorgehen der Sozialämter ist rechtswidrig. Die Pflegedienste bzw. die betroffenen Leistungsempfänger sollten wie folgt vorgehen:
1. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse noch nicht bewilligt worden, wird aber vom Sozialamt bereits von der Abrechnung der Hilfe zur Pflege abgezogen - Der Bewilligungsbescheid des Sozialamtes ist noch nicht geändert worden:
Handlungsempfehlung:
Der Pflegedienst fordert unter Fristsetzung von 7 Tagen die Vergütung für die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß Abrechnung ohne Abzug des Wohngruppenzuschlags ein - Nach fruchtlosem Fristablauf wird beim Sozialgericht die Vergütung eingeklagt.
2. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse noch nicht bewilligt worden, wird aber vom Sozialamt bereits von der Abrechnung der Hilfe zur Pflege abgezogen - Der Bewilligungsbescheid des Sozialamtes ist entsprechend um 200,00 € gekürzt worden:
Handlungsempfehlung:
Der Leistungsempfänger legt gegen die Kürzung des Bewilligungsbescheids Widerspruch beim Sozialamt ein und beantragt ggf. beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz, weil er den WGZ noch gar nicht erhält und er mit der reduzierten Kostenübernahme notwendige Hilfe zur Pflege nicht mehr erhalten kann.
3. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse bewilligt worden - Das Sozialamt kürzt daraufhin den Bewilligungsbescheid entsprechend um 200,00 €:
Handlungsempfehlung:
Der Leistungsempfänger legt gegen die Kürzung des Bewilligungsbescheids Widerspruch beim Sozialamt ein und beantragt ggf. beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz, mit der Begründung, dass er den Wohngruppenzuschlag allein für organisatorische und verwaltende Tätigkeit einsetzt (Vertrag mit dem Pflegedienst!) und daher eine Überschneidung des Wohngruppenzuschlags mit Leistungskomplexen der Hilfe zur Pflege nicht vorliegt. - Mit der reduzierten Kostenübernahme kann er notwendige Hilfe zur Pflege nicht mehr erhalten.
4. Fallkonstellation:
Wohngruppenzuschlag ist von der Pflegekasse bewilligt worden – Das Sozialamt hat den Bescheid zur Hilfe zur Pflege nicht abgeändert, zieht jedoch bereits aus der Abrechnung des Pflegedienstes 200,00 € für den Wohngruppenzuschlag ab:
Handlungsempfehlung:
Der Pflegedienst fordert unter Fristsetzung von 7 Tagen die Vergütung für die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß Abrechnung ohne Abzug des Wohngruppenzuschlags ein - Nach fruchtlosem Fristablauf wird beim Sozialgericht die Vergütung eingeklagt. Grund: Für eine Kürzung der Abrechnungen besteht keine Rechtsgrundlage. Die Leistungen wurden auf der Grundlage laufender Bewilligungsbescheid zur Hilfe zur Pflege erbracht. Die Leistungen, die mit dem Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse finanziert werden, überschneiden sich aufgrund der Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Pflegedienst nicht mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege. Ein Vergütungsabzug ist daher nicht gerechtfertigt.
Für Rückfragen zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen, die unser kooperierende Rechtsanwalt Herr Dr. Groß zusammengestellt hat, können Sie sich auch gerne direkt an Herrn Dr. Groß wenden.
Wir bemühen uns, parallel die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu überzeugen, durch ein neues rechtskonformes Rundschreiben an die Bezirke rechtskonformes Handeln wiederherzustellen. Auf Anforderung (per Fax / E-Mail) senden wir Ihnen einen Vertragsentwurf für die Vereinbarung der organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten zu. Dieser Vertrag muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Wohngruppenzuschlages abgeschlossen sein.
Hinsichtlich der Antragstellung bei den Pflegekassen gab es in den letzten Monaten viele Unsicherheiten. Einige Pflegekassen verlangten Angaben, die teilweise erheblich über die gesetzlich notwendigen hinausgingen. Uns liegt hierzu eine Stellungnahme des Beauftragten für Datenschutz Informationsfreiheit vor, die sehr aufschlussreich ist. Sie erhalten diese bei Anforderung per Fax.
Antrag auf zusätzliche Leistungen 225 kB
Vereinbarung über Organisations- und Verwaltungsleistungen in Wohngemeinschaften 38 kB
Anforderungsbogen (Antwortfax) 167 kB
Pflege-Wohngemeinschaften und Pflegeheime:
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG)
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG)
Die vom Abgeordnetenhaus von Berlin verabschiedete Gesetzesfassung wird zum 01.07.2010 in Kraft treten. Ambulante Pflegedienste, die Pflegebedürftige in Wohngemeinschaften pflegen und betreuen, müssen die speziell für Wohngemeinschaften geltenden Vorschriften kennen.
Das WtG und die Dringliche Beschlussempfehlung zum Wohnteilhabegesetz können hier heruntergeladen werden.
Das WtG und die Dringliche Beschlussempfehlung zum Wohnteilhabegesetz können hier heruntergeladen werden.
Pflege-Wohngemeinschaften und Pflegeheime:
Einführung der WTG-Prüfrichtlinien zum 01.07.2012 sowie Hinweis zur Veröffentlichung von Prüfberichten nach § 6 Absatz 3 WTG
Einführung der WTG-Prüfrichtlinien zum 01.07.2012 sowie Hinweis zur Veröffentlichung von Prüfberichten nach § 6 Absatz 3 WTG
Auf Grundlage des § 17 Absatz 14 Wohnteilhabegesetz hat die Heimaufsicht im
Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales Prüfrichtlinien entwickelt, die die Kriterien für Prüfungen in
betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen, für das Verfahren zur Durchführung
der Prüfungen sowie für die Erstellung und Veröffentlichung von
Prüfberichten festlegen.
Die Prüfrichtlinien orientieren sich als verwaltungsinterne Prüf- und Arbeitshilfe an den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Wohnteilhabegesetzes (WTG) und den dazu gehörenden Verordnungen. Aspekte der Gefahrenabwehr und der Qualitätssicherung haben daher bei den Prüfungen oberste Priorität. Das WTG nennt darüber hinaus neue Qualitätskriterien, deren Einhaltung aufsichtsrechtlich zu überprüfen ist.
Mit der Einführung der Prüfrichtlinien ist die Heimaufsicht nunmehr auch verpflichtet, Prüfberichte über die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfungen zu erstellen und diese Prüfberichte gemäß § 6 Absatz 3 WTG zu veröffentlichen. Die ersten Veröffentlichungen der Prüfberichte werden voraussichtlich ab Ende September 2012 auf den Internetseiten der Heimaufsicht erfolgen, sobald eine größere Anzahl von Prüfberichten zur Veröffentlichung bereit steht.
Die Prüfrichtlinien einschließlich der Fragenkataloge und der Prüfberichtsmuster können hier heruntergeladen werden.
Die Prüfrichtlinien orientieren sich als verwaltungsinterne Prüf- und Arbeitshilfe an den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Wohnteilhabegesetzes (WTG) und den dazu gehörenden Verordnungen. Aspekte der Gefahrenabwehr und der Qualitätssicherung haben daher bei den Prüfungen oberste Priorität. Das WTG nennt darüber hinaus neue Qualitätskriterien, deren Einhaltung aufsichtsrechtlich zu überprüfen ist.
Mit der Einführung der Prüfrichtlinien ist die Heimaufsicht nunmehr auch verpflichtet, Prüfberichte über die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfungen zu erstellen und diese Prüfberichte gemäß § 6 Absatz 3 WTG zu veröffentlichen. Die ersten Veröffentlichungen der Prüfberichte werden voraussichtlich ab Ende September 2012 auf den Internetseiten der Heimaufsicht erfolgen, sobald eine größere Anzahl von Prüfberichten zur Veröffentlichung bereit steht.
Die Prüfrichtlinien einschließlich der Fragenkataloge und der Prüfberichtsmuster können hier heruntergeladen werden.
Pflege-Wohngemeinschaften:
Wohnaufwendungenverordnung & Konzept zur Wohnaufwendungenverordnung
Wohnaufwendungenverordnung & Konzept zur Wohnaufwendungenverordnung
Die Senatsverwaltung für den Bereich Soziales hat im April 2012 eine
Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Wohnaufwendungenverordnung - WAV) erlassen. Damit wird die Kostenübernahme
für Transferleistungsempfänger in Pflege-Wohngemeinschaften für Wohnraum neu
geregelt. Nach Auslaufen der bestehenden Bescheide wird somit jeder
Vermieter sukzessive mit diesen neuen Regelungen konfrontiert.
Die WAV und das Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Begründung gemäß § 22b Abs. 2 der Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Anlage zur Wohnaufwendungenverordnung (WAV) finden Sie hier .
Die WAV und das Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Begründung gemäß § 22b Abs. 2 der Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Anlage zur Wohnaufwendungenverordnung (WAV) finden Sie hier .
Pflege-Wohngemeinschaften und Pflegeheime:
Personalanforderungen an Leistungserbringer in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Personalverordnung - WTG-PersV)
Personalanforderungen an Leistungserbringer in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Personalverordnung - WTG-PersV)